Informationen zu Psychotherapie und Psychotherapeuten

In Deutschland existieren (neben anderen) zwei große Berufsverbände in der Psychologie: Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) als Hauptvertretung der wissenschaftlich tätigen Diplom-Psychologen sowie den Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP) als Vertretung der in der Berufspraxis tätigen Diplom-Psychologen. Die Berufsbezeichnung Psychologe ist mittlerweile gesetzlich geschützt und darf nur von Diplom-Psychologen getragen werden. Ebenso geschützt ist die Berufsbezeichnung Psychotherapeut (= Psychologen oder Ärzte mit Zusatzqualifikation Psychotherapie), mit der bis zur Novellierung des Psychotherapiegesetzes (1998) auch Heilpraktiker noch reüssieren durften, was seitens der Berufsvertretung sicherlich zu Recht als ehrenrührig betrachtet wurde.

Hierzu einige Begriffsklärungen: Der Diplom-Psychologe (bald auch Psychologe mit Master-Abschluss) ist keine Berufsbezeichnung, sondern ein akademischer Grad, der jedoch zur Berufsausübung in den meisten Tätigkeitsfeldern psychologischer Arbeit berechtigt, u.a. zur Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger, als Coach, als Wirtschaftspsychologe.. Therapeutische Tätigkeiten stehen hingegen unter dem sog. „Approbationsvorbehalt“ und sind solchen Psychologen vorbehalten, die Kraft einer sehr aufwändigen postgraduierten, d.h. nach dem erfolgreichen Studienabschluss erfolgenden Ausbildung zum Psychotherapeuten ausgebildet und – wie die ärztlichen Kollegen – approbiert werden. Therapeuten haben häufig eine sozialrechtliche Zulassung (Kassensitz) und können ihre Tätigkeit über die kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die sozialrechtliche Zulassung hat unmittelbar nichts mit Qualität oder Eignung eines Therapeuten zu tun. Sie setzt aber die Approbation als Psychotherapeut und die nachgewiesene Fachkunde in einem der zugelassenen Therapieverfahren voraus. Approbierte Therapeuten mit Fachkundenachweis können sich im Arztregister der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung eintragen. Bei Psychotherapeuten in Privatpraxis setzen die privaten Krankenkassen in der Regel diesen Arztregistereintrag voraus, so dass damit die Qualität insoweit gesichert ist, als auch der in privater Praxis tätige Therapeut damit zwangsläufig über Approbation und Fachkundenachweis verfügen muss, auch wenn nicht alle privaten Kassen das voraussetzen.

Die sog. wissenschaftlich zugelassenen Verfahren sind die Verhaltenstherapie und die tiefenpsychologisch fundierte Therapie, zu der als eine Variante auch die berühmte Psychoanalyse zählt. Grundsätzlich gilt: Die Psychotherapie ist eine Heilbehandlung. Sie soll nur angewendet werden wenn eine sog. „krankheitswerte Störung“ vorliegt, also nur dann, wenn erhebliches (subjektives) Leid und (objektive) Einschränkungen der Lebensqualität, der Alltagsgestaltung, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Arbeitsfähigkeit und/oder der Fähigkeit zu Empfindungen und Freude am Leben vorliegen. Beschränken sich die Beeinträchtigungen nur auf einen Lebensbereich, so sind andere als psychotherapeutische Anwendungen der Psychologie, z.B. Coaching als Beratungsprozess bei Fragen der beruflichen Entfaltung und bei Klärung von Konflikten am Arbeitsplatz oder Paarberatung und Mediation bei Paarkonflikten, Trennung und Scheidung zu empfehlen

Die genannten Verfahren Verhaltenstherapie und Tiefenpsychologische Therapien unterscheiden sich erheblich: In der Verhaltenstherapie werden mittels einer Verhaltensanalyse problematische, Beeinträchtigungen erzeugende Verhaltensweisen analysiert und auf der Basis dieser Analyse wird geplant, wie die problematischen Verhaltensweisen (z.B. Vermeidungsverhalten bei Angststörungen, Panikattacken bei Panikstörung, Motivationsverlust bei Depression, rückfallbegünstigende Verhaltensweisen bei Suchtproblemen) verändert und durch günstigere Verhaltensweisen ersetzt werden können. In den tiefenpsychologischen Therapien steht stark der Aspekt der Therapeut-Patient Beziehung im Vordergrund, die dem Patienten korrigierende und heilende Erfahrungen ermöglichen soll.

Diese Verfahren wurden bei Prüfung des sozialrechtlichen Zulassungsverfahrens als bislang einzige zugelassen. Das bedeutet, die gesetzlichen Krankenkassen lassen ausschließlich Therapeuten zu, die in einem dieser Verfahren ausgebildet sind. Für beide Verfahren liegen die besten wissenschaftlichen Prüfergebnisse vor, weshalb sehr viele der privaten Krankenkassen und auch die Beihilfe sich an dem von den gesetzlichen Kassen gesetzten Maßstab orientiert. Es gibt darüber hinaus aber viele weitere wirksame Psychotherapieverfahren wie die Gestaltpsychotherapie (die auch stark die individuelle Persönlichkeit bildende Akzentuierungen hat), die Gesprächstherapie (deren sozialrechtliche Zulässigkeit seit Jahren vehement eingefordert wird), die systemischen Therapien (die besonders im Familien- und Paarbereich ihre Gültigkeit haben).

Für die Psychotherapie in der privaten Praxis gilt: Fragen Sie bei Ihrer privaten Kasse/Beihilfestelle nach, wie Therapien zu beantragen sind, welche Anforderungen an den Behandler gestellt werden und in welchem Umfang, d.h. mit wievielen Stunden eine Psychotherapie durchgeführt werden kann. Um die Formalitäten und Beantragungen kümmern natürlich dann wir uns! Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

Für Kassenpatienten gilt, dass Therapien in unserer Privatpraxis im Einzelfall im sog. Erstattungsverfahren durchgeführt werden können. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach!

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